(1) Das Wohnbauinstitut kann mit Beschluß der Landesregierung ermächtigt werden, bis zu 30 Prozent seines gesamten Wohnungsbestandes, der - von dem Tag an gerechnet, an dem die Bewohnbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist - wenigstens zehn Jahre alt ist, ins Eigentum abzutreten.
(2) Der Abtretungspreis der Wohnungen entspricht dem Marktpreis, der vom Schätzamt des Landes festgesetzt wird, wobei die Kosten für außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen, die vom Wohnbauinstitut ermächtigt und vom Mieter getragen wurden, berücksichtigt werden.
(2/bis) Die Käufer der Wohnungen, die im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes sind, können darum ansuchen, dass der Abtretungspreis um 20 Prozent reduziert wird.184)
(2/ter) Für die im Sinne von Absatz 1 ins Eigentum abgetretenen Wohnungen dürfen die von Abschnitt 8 für den Kauf von Wohnungen vorgesehenen Förderungen nicht beansprucht werden.185)
(3) Von der Abtretung ausgeschlossen sind die Dienstwohnungen des Wohnbauinstitutes, die Wohnungen, die in der Durchführungsverordnung zu Artikel 22 Absatz 5 vorgesehen sind, und die Wohnungen, die an besondere soziale Kategorien sowie an alte Leute zugewiesen werden.
(4) Das Wohnbauinstitut ist ermächtigt, Liegenschaften, die nicht seinen institutionellen Zwecken dienen, zu veräußern oder mit Wohnungen oder anderen Liegenschaften zu tauschen, die zur Umwandlung in Wohnungen geeignet sind.
(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch für die Wohnungen Anwendung, die Eigentum des Landes und dem Wohnbauinstitut zur Verwaltung anvertraut sind. Der Verkauf der landeseigenen Wohnungen wird im Auftrag des Landes durch das Wohnbauinstitut durchgeführt. Der Erlös aus dem Verkauf der Wohnungen wird nach Abzug eines Anteils von 5 Prozent für Spesenvergütung an den Landeshaushalt überwiesen.