(1) Sämtliche Beschlüsse des Wohnbauinstituts werden veröffentlicht, indem sie für zehn aufeinanderfolgende Tage an der Amtstafel der Körperschaft ausgehängt werden, sofern besondere Gesetzesbestimmungen nicht anderweitig verfügen. Die Veröffentlichung hat innerhalb von 10 Tagen ab Beschlußfassung zu erfolgen.
(2) Beschlüsse, die der vorangehenden Gesetzmäßigkeitskontrolle nicht unterliegen, werden zehn Tage nach dem Beginn ihrer Veröffentlichung vollstreckbar.
(3) Bei Dringlichkeit können die Beschlüsse durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates für unverzüglich vollstreckbar erklärt werden. In diesem Falle muß die Veröffentlichung bei Strafe des Verfalls innerhalb von fünf Tagen ab Beschlußfassung vorgenommen werden.