(1) Das Wohnbauinstitut führt die Buchhaltung ausschließlich nach dem Wirtschafts- und Vermögenssystem laut den Grundsätzen des Zivilgesetzbuches. Der wirtschaftliche Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat innerhalb November in Übereinstimmung gemäß einer von der Landesregierung erstellten Mustervorlage genehmigt.