(1) Für die Zuweisung der gemeindeeigenen Wohnungen, soweit sie nicht als Dienstwohnungen bestimmt sind oder zur Unterbringung von obdachlosen Familien gemäß Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe d) verwendet werden oder zur zeitweiligen Unterbringung von Familien gemäß Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe e) dienen, finden sinngemäß die Bestimmungen der Artikel 94 bis 116 Anwendung. An die Stelle des Präsidenten des Wohnbauinstitutes tritt der Bürgermeister und an die Stelle des Verwaltungsrates und der Zuweisungskommission der Gemeindeausschuß. Die Gemeinden können eine eigene Kommission für die Erstellung der Rangordnung für die Zuweisung der gemeindeeigenen Wohnungen einsetzen.
(2) Die Miete für die gemeindeeigenen Wohnungen wird nach denselben Kriterien berechnet, wie sie für die Wohnungen des Wohnbauinstitutes vorgesehen sind.
(3) Die Gemeinden können ihr Wohnungsvermögen dem Wohnbauinstitut gegen Vergütung zur Verwaltung anvertrauen. Davon ausgenommen sind die Dienstwohnungen.