In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 116 (Selbstverwaltung der Mietwohnungen)

(1) Das Wohnbauinstitut kann die Mieter zur autonomen Verwaltung der Gebäude ermächtigen.

(2) Die Ermächtigung wird erteilt, falls wenigstens 60 Prozent der Mieter des Gebäudes damit einverstanden sind und hat gegenüber allen Mietern verbindliche Wirkung.

(3) Die Selbstverwaltung bezieht sich auf die im Artikel 114 angegebenen Dienste.

(4) Die autonome Verwaltung wird durch eine vom Wohnbauinstitut zu genehmigende Geschäftsordnung geregelt.

(5) Die Mieter der Gebäude, für die die autonome Verwaltung genehmigt worden ist, sind verpflichtet, dem Wohnbauinstitut den Mietzins zu zahlen, von dem ein Teil für allgemeine und Verwaltungsspesen abzuziehen ist; die Höhe der Spesen ist jährlich vom Verwaltungsrat des Wohnbauinstitutes auf Grund der jeweiligen Jahresendabrechnung des unmittelbar vorhergehenden Haushaltsjahres festzulegen.