(1) Der Mietzins für die Wohnungen, die im Eigentum des Wohnbauinstituts oder diesem zur Verwaltung anvertraut sind, wird mit Durchführungsverordnung geregelt, wobei gegebenenfalls die Koeffizienten für das Alter und den Erhaltungszustand laut den Artikeln 20 und 21 des Gesetzes vom 27. Juli 1978, Nr. 392, anzuwenden sind. 181)