In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 110 (Widerruf der Wohnungszuweisung)  delibera sentenza

(1) Der Präsident des Wohnbauinstitutes verfügt nach Anhören der Zuweisungskommission den Widerruf der Wohnungszuweisung gegenüber Personen, die

  1. die Wohnung ganz oder teilweise Dritten abgetreten haben,
  2. ohne Ermächtigung andere Personen in die Wohnung aufgenommen haben als jene, die im Ansuchen um Wohnungszuweisung enthalten sind,
  3. die Wohnung während eines Zeitraumes von mehr als drei Monaten nicht ständig und tatsächlich bewohnen, vorbehaltlich der Ermächtigung aus schwerwiegenden Gründen seitens des Wohnbauinstitutes,
  4. die Wohnung zu unerlaubten und unmoralischen Zwecken mißbraucht haben,
  5. die Wohnung mißbräuchlich genutzt haben,
  6. während eines Zeitraumes von wenigstens drei aufeinanderfolgenden Jahren über ein Familiengesamteinkommen verfügen, das jenes der dritten Einkommensstufe, wie es in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehen ist, überschreitet, wobei bei der Berechnung des Familiengesamteinkommens auch das Einkommen der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person berücksichtigt wird,178)
  7. Inhaber des Eigentums-, Fruchtgenuß-, Gebrauchs- oder Wohnrechtes an einer dem Bedarf ihrer Familie angemessenen Wohnung sind oder in den letzten fünf Jahren ein solches Recht veräußert haben. Dasselbe gilt, wenn der nicht getrennte Ehegatte oder die mit dem Mieter in eheähnlicher Beziehung lebende Person das Eigentum, das Fruchtgenuß-, das Gebrauchs- oder das Wohnrecht an einer solchen Wohnung hat,
  8. wiederholt die Mieterordnung verletzen, obwohl sie dreimal verwarnt worden sind.179)
  9. Dritten erlaubt haben, den meldeamtlichen Wohnsitz in die Wohnung des Wohnbauinstitutes ohne Ermächtigung zu verlegen,180)
  10. der Wohnung oder dem Wohngebäude schwere Schäden zugefügt haben, welche über eine normale Abnutzung hinausgehen,180)
  11. trotz dreimaliger Aufforderung den Technikern des Wohnbauinstitutes den Zugang zur Wohnung verwehrt haben, um dort unaufschiebbare Reparaturarbeiten einzuleiten, die durchgeführt werden müssen, um die Sicherheit des Gebäudes und die Unversehrtheit der dort wohnenden Personen sowie von Dritten nicht zu gefährden.180)

(2) Befinden sich die Wohnungen, an denen der Mieter des Wohnbauinstitutes die in Absatz 1 Buchstabe g) angegebenen Rechte besitzt, außerhalb des Landesgebietes, wird der Widerruf der Wohnungszuweisung nur verfügt, wenn der nach den jeweiligen regionalen Bestimmungen ermittelte Konventionalwert der Wohnungen gleich hoch ist wie der Konventionalwert einer Wohnung, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen für den Mieter angemessen ist. Der Mieter kann den Widerruf der Wohnungszuweisung vermeiden, wenn er sich bereit erklärt, die Miete in der Höhe des Landesmietzinses zu bezahlen. Die Erklärung des Mieters, den Landesmietzins bezahlen zu wollen, muß innerhalb von 30 Tagen ab der Mitteilung erfolgen, daß die Voraussetzungen für den Widerruf der Wohnungszuweisung bestehen.

(3) Bei der Feststellung des im Absatz 1 Buchstabe f) angegebenen Familiengesamteinkommens wird das Einkommen der mit dem Zugewiesenen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder nicht berechnet.

(4) Der Widerruf der Zuweisung hat die Auflösung des Mietvertrages von Rechts wegen zur Folge.

(5) Der Präsident des Wohnbauinstitutes kann für die Freistellung der Wohnung eine Frist von höchstens drei Monaten gewähren.

massimeTAR di Bolzano - Sentenza 15 dicembre 2009, n. 401 - Revoca dell’ assegnazione di un alloggio – serve l’indicazione di fatti specifici
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 245 del 29.05.2006 - Assegnazione alloggio agevolato - revoca - questione attinente a rapporto di locazione - giurisdizione giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 445 del 07.10.2004 - Edilizia abitativa agevolata - revoca dell'assegnazione di alloggio IPES per spaccio di stupefacenti
178)
Buchstabe f) wurde geändert durch Art. 35 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
179)
Buchstabe h) wurde angefügt durch Art. 31 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.
180)
Die Buchstaben i), j), und k) des Art. 110 Absatz 1 wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 33 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.