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In vigore al: 08/03/2016

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 102 (Vorrang bei der Zuweisung von Wohnungen)

(1) Familien, die in der Rangordnung aufscheinen, denen die Erneuerung des Mietvertrages aus den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 9. Dezember 1998, Nr. 431, angegebenen Gründen verweigert wurde und gegen die das Verfahren zur Freistellung der Wohnung durchgeführt wird, können nach Anhören des Gutachtens der Zuweisungskommission vorrangig vor den anderen in der Rangordnung aufscheinenden Bewerbern eine Wohnung zugewiesen erhalten.169)

(2)Personen, die von den in Absatz 1 genannten Umständen betroffen sind, sowie Bewerber, deren Wohnung Gegenstand einer Zwangsversteigerung ist, können jederzeit das Gesuch um Zuweisung einer Wohnung vorlegen, vorausgesetzt, dass sie im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zuweisung von Wohnungen des Wohnbauinstitutes sind. Die Zuweisungskommission besorgt die Ergänzung der Rangordnung und kann das Gutachten für die vorrangige Zuweisung erteilen.170)

169)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 30 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
170)
Art. 102 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 29 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.