(1) Für Investitionsvorhaben in bezug auf Schutzhütten im Sinne von Artikel 1 können folgende Förderungen gewährt werden:
(2) Für gesetzlich vorgeschriebene Investitionen im Bereich des Umweltschutzes und der Sicherheit sowie zur Sanierung von Materialseilbahnen können Förderungen bis zu 80 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden, sofern die diesbezüglichen Investitionskosten im Vergleich zu den Einnahmen aus dem Schutzhüttenbetrieb unverhältnismäßig hoch sind.3)
(3) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Förderungen dürfen nur für Schutzhütten gemäß Artikel 1 gewährt werden, die nicht Eigentum des Alpenvereins Südtirol (AVS) oder des Club Alpino Italiano (CAI) sind, oder diesen im Konzessionswege überlassen worden sind.
(4) Sollte innerhalb von 5 Jahren ab Abschluss der Bauarbeiten oder ab dem Datum der letzten zur Auszahlung der Beihilfe gelangten Rechnung die Zweckbestimmung als Schutzhütte gemäß Artikel 1 geändert werden, wird die Förderung widerrufen. Die Rückzahlung der Beihilfe erfolgt im Verhältnis zur verbleibenden Restdauer.4)