(1) Um das allgemeine Wachstum und die Produktivität der lokalen Wirtschaft zu steigern, kann das Land ab dem Jahr 2016 an Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen Beiträge für Initiativen zugunsten der Wirtschaftsbereiche des Handwerks, der Industrie, des Tourismus, des Handels und des Dienstleistungssektors gewähren. Die zulässigen Initiativen betreffen:
(2) Die Beiträge werden gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt. 50)