(1) Im Zusammenhang mit der Durchführung des Legislativdekretes vom 31. März 1998, Nr. 112, kann das Land Südtirol die im Gesetz vom 28. November 1965, Nr. 1329, vorgesehenen Beihilfen sowie eventuelle andere Förderungsmaßnahmen, die in anderen Staatsgesetzen und nicht im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind, gewähren, sofern sie von der Europäischen Kommission genehmigt wurden. Dessen unbeschadet bleibt das Verbot, falls vorgesehen, bestehen, die Gewährung von öffentlichen Beihilfen für die gleichen Initiativen zu kumulieren.
(2) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluß, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, welche Bestimmungen Anwendung finden sowie die Kriterien und Modalitäten für die Durchführung derselben; dies unter Berücksichtigung der Verfügbarkeiten der Geldmittel und der nötigen organisatorischen Ressourcen.48)