(1) Unbeschadet der Gemeinschaftsbestimmungen über staatliche Beihilfen, werden die Kriterien - getrennt nach Sektoren der gewerblichen Wirtschaft - für die zulässigen Vorhaben und Ausgaben, das minimale und maximale Ausgabenvolumen sowie die Modalitäten der Beihilfengewährung gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Bekanntgabe über die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission laut Artikel 26 Absatz 1 erlassen.
(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichten Beitragsgesuche werden im Sinne der bei Einreichedatum geltenden Bestimmungen erledigt, immer im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen. Auf Antrag des Gesuchstellers können Beitragsgesuche, welche vor Inkrafttreten obgenannter Kriterien eingereicht werden, über die in Artikel 25 angeführten Bestimmungen abgewickelt werden.
(3) Bei der Förderung von Forschung und Entwicklung können auch Ausgaben berücksichtigt werden, die vor Einreichung des Gesuches getätigt wurden.40)
(4) Für die Auszahlung der in diesem Gesetz sowie im Landesgesetz vom 28. November 1973, Nr. 79, vorgesehenen Förderungen ist eine Frist von drei Jahren, zusätzlich zum Jahr ihrer Zweckbindung, festgelegt. Die nach Ablauf dieser Frist nicht ausbezahlten Beihilfen können mit Beschluß der Landesregierung widerrufen werden.41)