(1) Das Land ist ermächtigt, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde und Zahlstelle sowie der Bescheinigungsbehörde für die Maßnahmen bezüglich der Programme für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit Italien-Österreich im Sinne der geltenden EG-Verordnungen laut den mit den Partnerregionen des Programms vereinbarten Modalitäten und den Bestimmungen der Gemeinschaftsbehörden durchzuführen.
(2) Für die mit den Aufgaben zusammenhängenden Einhebungen und Zahlungen gemäß Absatz 1 werden gemäß Artikel 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, und der entsprechenden Durchführungsverordnung die Kassegebarung außerhalb des Haushaltes verfügt und eigene Konten beim Kreditinstitut, dem der Schatzamtsdienst anvertraut ist, eingerichtet.35)