(1) Mit dem Ziel, die heimischen Produkte und Dienstleistungen aller Wirtschaftsbereiche auf Märkten innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes aufzuwerten, neue Märkte zu erschließen und eine optimale Betriebsgröße zu erreichen, fördert das Land folgende Maßnahmen:
(2) Das Land kann die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) unmittelbar, über abhängige Gesellschaften oder über eigens dafür beauftragte Einrichtungen durchführen und diesen die getragenen Kosten zurückerstatten. 31)
(3)Um das Risiko zu decken, das mit der Rückversicherung laut Absatz 1 Buchstabe d) verbunden ist, wird auf einem eigenen Haushaltskapitel der gesamte Betrag der vorgesehenen Rückversicherung zurückgelegt. Der zurückgelegte Betrag kann auch aus Anteilen der Rückflüsse des Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gespeist werden. 32)