(1) Das Land ist ermächtigt, sich an einer Gesellschaft mit öffentlichem und privatem Kapital zu beteiligen, die den Zweck verfolgt, die Entwicklung des Beschäftigungsstandes und des Einkommens in Südtirol zu stützen, indem zeitlich befristete Beteiligungen am Gesellschaftskapital von Unternehmen eingegangen werden. Die Beteiligungen der Gesellschaft erfolgen zu Marktbedingungen und für Initiativen, die angemessene Ertragsaussichten bieten. Beteiligungen am Gesellschaftskapital von insolventen Unternehmen sind ausgeschlossen.
(2) Die Beteiligung des Landes und anderer öffentlicher Körperschaften am Kapital der Gesellschaft erfolgt gemäß den einschlägigen EU-Vorgaben und muß hinsichtlich Vergütungsausmaß und -art den privaten Anteilen gleichgesetzt sein. Bei der Berechnung obgenannter Quote sind auch die Beteiligungen des Landes und öffentlicher Körperschaften an privaten Körperschaften und Betrieben zu berücksichtigen, welche Teilhaber der Beteiligungsgesellschaft sind. 27)
(3) Das Statut und alle seine späteren Änderungen müssen von der Landesregierung präventiv genehmigt werden.