(1) Familienpflicht im Sinne dieses Gesetzes ist die Betreuung eines Kindes unter 6 Jahren oder pflegebedürftiger Familienangehöriger bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad.
(2) Das Zertifikat für Familienfreundlichkeit ist das Zertifikat laut Artikel 32, 33 und 34. 9)10)