(1) Die Förderung erfolgt durch die Vergabe von Beihilfen im Rahmen der Gemeinschaftsbestimmungen über staatliche Beihilfen. Die Beihilfen können nachstehende Formen annehmen, wobei auch Kombinationen derselben zulässig sind:
(2) Für Betriebe, die ihren Sitz in benachteiligten Gebieten im Sinne des Gemeinschaftsrechtes haben, können Förderungen bis zu 15 Prozent über das in den folgenden Abschnitten vorgesehene Höchstmaß hinaus vergeben werden; dies auf Grundlage von Kriterien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, betreffend "Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen", welche der Europäischen Gemeinschaft zu notifizieren sind.
(3)4)
(4) (5)5)