(1)Gemäß Kriterien, die je nach Zuständigkeit von der Landesregierung oder in den Kollektivverträgen festgelegt werden, haben Lehrpersonen, die ihre Ausbildung im Rahmen der Berufsbildung absolviert haben und mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in das Berufsbild des Lehrpersonals der Musikschulen und der Schulen der Berufsbildung des Landes (Kategorie: Lehrpersonen mit fünfjährigem Hochschulstudium oder einem gleichgestellten Hochschulstudium nach der alten Studienordnung) eingestuft sind, Zugang zu den Stellenplänen des Lehrpersonals an den Schulen staatlicher Art und Lehrpersonen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag an den Schulen staatlicher Art Zugang zu den Stellenplänen der Schulen der Berufsbildung des Landes. 35)42)