(1) Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Jänner des auf seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol folgenden Jahres in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.