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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 30 (Christbäume)

(1) Bäume oder Wipfelstücke, die als Christbäume verwendet werden oder sich dafür eignen, müssen mit einem eigenen Erkennungszeichen versehen sein, wenn sie innerhalb Südtirols verwahrt, transportiert oder verkauft werden. Dieses muss so gestaltet sein, dass es nur einmal verwendet werden kann. Die Erkennungszeichen für Bäume aus dem Landesgebiet stellt die Forstbehörde zur Verfügung.

(2) Kein Erkennungszeichen benötigen Bäume oder Wipfelstücke, die Privatwaldeigentümer für den Eigengebrauch verwahren und transportieren.

(3) Wer gegen die Vorschriften zur Anbringung des Erkennungszeichens verstößt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 80,00 Euro pro Baum oder Wipfelstück. 31)

31)
Art. 30 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 12 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.