(1) Das Landesinstitut für Statistik, welches mit Landesgesetz vom 20. Juni 1980, Nr. 23, eingesetzt wurde, beendet seine Tätigkeit mit 1. Juli 1996. Mit demselben Datum tritt die Autonome Provinz in die Aktiva und Passiva des genannten Institutes ein.
(2) Die Organe des aufgelösten Institutes bleiben nur für die Aufgaben in Zusammenhang mit der Erstellung und Überprüfung des Rechnungsabschlusses, welcher sich auf die Geschäftsgebarung bis 30. Juni 1996 bezieht, im Amt; der Rechnungsabschluß muß für die Genehmigung innerhalb der darauffolgenden zwei Monate der Landesregierung übermittelt werden.
(3) Für die Durchführung dieses Gesetzes werden für das Haushaltsjahr 1996 jene Bereitstellungen verwendet, welche im Haushalt für die Anwendung des L.G. Nr. 23/1980, dessen Abschaffung von Artikel 16 verfügt wird, eingeschrieben und noch nicht zweckgebunden sind; zusätzlich werden jene Mehreinnahmen verwendet, welche durch die Einhebung von Krediten des aufgelösten Landesinstitutes für Statistik dem Land zufließen. Die Ausgaben zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre werden mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, Verbindlichkeiten des aufgelösten Institutes für Statistik, aufgrund der vom Institut eingegangenen Verpflichtungen, auch vor Genehmigung des in Absatz 2 erwähnten Rechnungsabschlusses zu tilgen.