(1) Die Sanitätsbetriebe können den von ihren Psychiatriediensten betreuten Personen, die in diesen Einrichtungen der Sanitätsbetriebe eine Tätigkeit zu ergotherapeutischen Zwecken durchführen, eine differenzierte monatliche Prämie als Anreiz zur Beschäftigungstherapie auszahlen. Die Landesregierung hat jährlich sowohl die Höhe dieser Prämie als auch die Tätigkeitsarten, für welche diese Prämie zusteht, festzulegen. 7)