(1) Zur Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Impfpflicht bei Minderjährigen ist angehalten, wer die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft über den Minderjährigen ausübt, wer Direktor der öffentlichen oder privaten Fürsorgeanstalt ist, in welcher der Minderjährige untergebracht ist, oder schließlich die Person, welcher der Minderjährige anvertraut ist.