(1) Die Ziele, die operativen Vorgaben und die Richtlinien für eine einheitliche Vorgangsweise der zuständigen Dienste bei der Feststellung und Überprüfung der Arbeitslosigkeit laut dem Gesetzesvertretenden Dekret vom 21. April 2000, Nr. 181, abgeändert durch das Gesetzesvertretende Dekret vom 19. Dezember 2002, Nr. 297, werden vom Mehrjahresplan für die Beschäftigungspolitik laut Artikel 3 dieses Gesetzes festgelegt.3)