(1) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Landesgesetze aufgehoben:
(2) Das Landesgesetz vom 8. Jänner 1985, Nr. 4, wird ab 31. Dezember 1992 aufgehoben. Es findet jedoch weiter auf Gesuche Anwendung, die bereits zu den Beiträgen zugelassen sind, die von demselben vorgesehen sind.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.