(1) Damit der durch die Anwendung dieses Gesetzes wachsende Personalbedarf gedeckt werden kann, ist das Plansoll des allgemeinen Stellenplanes des Landespersonals um eine Stelle in der siebten Funktionsebene erhöht.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1 und des Artikels 28 Absatz 1 werden ab 1. Jänner 2013 angewandt. 17)