(1) Der Eigentümer oder Betreiber des Gebäudes oder der Anlage muß eine regelmäßige fachgerechte Instandhaltung gewährleisten, damit die Sicherheit und der einwandfreie Betrieb auf Dauer erhalten bleiben.
(2) Die Instandhaltung muß für jene Anlagen, die mit einem im Amtsblatt der Region zu veröffentlichenden Beschluß der Landesregierung festgelegt werden, durch periodische Überprüfungen von Fachleuten vorgenommen werden. In einem eigenen Wartungsbuch werden die festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Mängel und jede Reparatur oder jeder Austausch eingetragen, mit Ausnahme des Verschleißmaterials; jede Eintragung ist mit Datum, der Unterschrift und den Personalien dessen zu versehen, der die Überprüfung durchgeführt hat.