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In vigore al: 08/03/2016

a) LANDESGESETZ vom 20. Mai 1992, Nr. 151)
Initiativen des Landes im Bereich des Verbraucherschutzes

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Juni 1992, Nr. 23.

Art. 9 (Festlegung der Qualitätsstandards)   

(1) Um die Rechte der Nutzer zu schützen und die Qualität der örtlichen öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, die an private Rechtsträger vergeben werden, wenden die Körperschaften laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, die Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 461 des Gesetzes vom 24. Dezember 2007, Nr. 244, an.

(2) Die Finanzierung der Aufgaben laut Absatz 1 dieses Artikels und laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h) zu Lasten der privaten Rechtsträger und die Höhe der Finanzierung sind in den Dienstleistungsverträgen vorgesehen. Den öffentlichen Haushalten entstehen keine zusätzlichen Ausgaben. 4)

4)
Art. 9 wurde hinzugefügt durch Art. 37 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.