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In vigore al: 08/03/2016

a) LANDESGESETZ vom 20. Mai 1992, Nr. 151)
Initiativen des Landes im Bereich des Verbraucherschutzes

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Juni 1992, Nr. 23.

Art. 7 (Schlichtungsstelle)

(1) Verbraucher haben die Möglichkeit, zwecks Beilegung von Streitfällen zwischen Anbietern, Erzeugern und Verbrauchern die Schlichtungsstelle anzurufen.

(2) Die Schlichtungsstelle setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen, und zwar aus je einem Vertreter des betroffenen Wirtschaftszweiges oder der betroffenen öffentlichen Dienststelle und einem Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen sowie aus dem Präsidenten, der aus dem hierfür vorgesehenen Verzeichnis durch das Los ermittelt wird. In dieses Verzeichnis können gemäß Durchführungsverordnung, welche mit Dekret des Landeshauptmanns zu erlassen ist, all jene Personen eingetragen werden, welche die hierfür in der Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, wobei es sich jedenfalls um Fachleute aus dem Bereich Verbraucherschutz handeln muß.

(3) Nach Entrichtung eines Kostenbeitrages, dessen Höhe mit obgenannter Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgesetzt wird, eröffnen die Parteien das Verfahren vor der Schlichtungsstelle mittels schriftlicher Hinterlegung der Beschwerde, worauf diese einen Vermittlungsversuch zwischen den Parteien zur Streitbeilegung unternimmt. Sollte der Vermittlungsversuch scheitern, wird innerhalb von 30 Tagen ab Hinterlegung der Beschwerde der Schiedsspruch erlassen, der begründet sein muß und zu den einzelnen in der Beschwerde angeführten Streitpunkten Stellung nimmt.

(4) Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien dieselbe Rechtskraft wie eine vertragliche Abmachung. Die Parteien können sich jedenfalls an die ordentliche Gerichtsbarkeit wenden.