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In vigore al: 08/03/2016

a) LANDESGESETZ vom 20. Mai 1992, Nr. 151)
Initiativen des Landes im Bereich des Verbraucherschutzes

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Juni 1992, Nr. 23.

Art. 6 (Information - Bildung und Aufklärung des Verbrauchers)

(1) Die Zielsetzungen in bezug auf die Information des Konsumenten gemäß Artikel 1 werden direkt vom Land mit eigenen Initiativen verfolgt oder indirekt durch die Mitarbeit der anerkannten Verbrauchervereinigungen unter Zuhilfenahme der geeignetsten Kommunikationsmittel, um die Bürger über die in diesem Gesetz aufgezeigten Zielsetzungen zu informieren.

(2) Was die Aufklärung des Verbrauchers gemäß Artikel 1 betrifft, fördert das Land im Rahmen seiner Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit den Schulbehörden und dem Landesbeirat für Verbraucherschutz die Durchführung von Lehrgängen über Verbraucherschutz sowie die Aufnahme des Verbraucherschutzes in die Lehrpläne und Weiterbildung der Lehrer, sowie in die Erwachsenenbildung. Außerdem sorgt es für die Bereitstellung von wissenschaftlichen Hilfsmitteln, die für die Verwirklichung dieser Initiativen nötig sind.

(3) Um die beiden obgenannten Ziele zu erreichen, erstellt die Verbraucherzentrale ein jährliches Tätigkeitsprogramm, das dem Landesbeirat für Verbraucherschutz unterbreitet wird.