Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Dezember 1988, Nr. 55.
(1) Um den Bürgern eine vollständige zahnärztliche Betreuung in Beachtung ihrer ethnischen und sprachlichen Besonderheiten zu gewährleisten, können die Leistungen gemäß Artikel 1 und Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 16, auch wenn in Österreich erbracht, erstattet werden.