Kundgemacht im A.Bl. vom 25. August 1987, Nr. 38.
(1) 2)
(2) In sozialen Härtefällen - auch in Hinblick auf die Beschäftigungslage in Südtirol -, die von der Landesregierung auf Vorschlag der Landesarbeitskommission festgestellt werden müssen, ist die Landesregierung befugt, im Rahmen der Beschäftigungsförderung, jeweils zwei Jahre lang jährliche Zuschüsse an Unternehmen zu zahlen, welche in Südtirol unbefristet Arbeitnehmer einstellen - auch wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis mit gekürztem Stundenplan handelt -, die wegen Personalabbaues, Produktionseinstellung oder aufgrund der Konkurserklärung des Unternehmers entlassen worden sind und von den in der staatlichen Gesetzgebung über den Lohnausgleich und über die Mobilität vorgesehenen Begünstigungen ausgeschlossen sind. 3)
(3) Zuschüsse können auch im Falle der unbefristeten Einstellung von Behinderten über die Pflichteinstellung hinaus, als auch von Sozialdevianten gewährt werden.
Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 5 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.