(1) Wo die Aufgaben der Vermögensverwaltung nicht im Sinne von Artikel 52 Absatz 3 des D.P.R. 670/1972 aufgeteilt werden, kann der Landeshauptmann einen wirklichen oder Ersatzlandesrat oder leitende Beamte im Sinne der Ämterordnung ermächtigen, ihn hinsichtlich der von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ganz oder teilweise zu vertreten.