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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21)
Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 20 (Unentgeltliche Abtretung von Liegenschaften an Gemeinden und andere juristische Personen)

(1) Unbewegliche Vermögensgüter können den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften, den Gemeindenkonsortien oder anderen Gebietskörperschaften, den Betrieben und Körperschaften, die vom Land abhängig sind, sowie den Organismen öffentlichen Rechts, die vom Land errichtet wurden, die ihren Sitz in Südtirol haben und öffentliche Zwecke verfolgen, unentgeltlich abgetreten werden, sofern diese die betreffenden Vermögensgüter zur Wahrnehmung ihrer institutionellen Ziele nutzen. 18)

(2) Wenn die von Artikel 11 Absatz 2 erster Satz vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Landesverwaltung Liegenschaften - auch unentgeltlich - Vereinigungen oder anderen juristischen Personen abtreten.19)

(3) Die im Sinne dieses Artikels abgetretenen Liegenschaften dürfen nur dann veräußert werden oder eine andere Zweckbestimmung erhalten als die ursprünglich vorgesehene, wenn die Landesregierung - auf Vorschlag des für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrates - dies erlaubt.

(4) Die genannte Bindung ist 25 Jahre lang im Grundbuch anzumerken.

(5) Das Land Südtirol hat - auch im Falle einer Verbesserung oder eines Ausbaus - Anspruch auf kostenlose Rückerstattung der Liegenschaft.

(6) Eine entsprechende Klausel ist im Abtretungsvertrag vorzusehen.

18)
Art. 20 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 19. Februar 1996, Nr. 4, und später durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
19)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.