(1) Werden Liegenschaften mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung an Pächter verkauft, die ihre Gründe selbst bewirtschaften, so erfolgt die in Artikel 14 genannte Schätzung derselben im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsinspektorat.
(2) Bei der Schätzung der Liegenschaften sind die Höhe, die Lage, der Ertrag, die Kulturart, der Erhaltungszustand - wenn es sich um Gebäude handelt - und allfällige Bodenverbesserungen zu beachten.
(3)13)
(4) Liegen die zu verkaufenden Liegenschaften in einer Höhe von über 600 m ü.d.M. und hat der Käufer oder sein Rechtsvorgänger, der derselben Bauernfamilie angehört, sie wenigstens zehn Jahre lang ununterbrochen bearbeitet, so wird der Verkaufspreis im Sinne von Artikel 21 des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Regelung der geschlossenen Höfe, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 1978, Nr. 32, festgesetzt.14)
(5)Der Ertrag aus dem Verkauf von Immobilien kann für den Ankauf von gleichartigen Gütern oder für andere Investitionen für Liegenschaften wieder verwendet werden.15)