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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21)
Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 13/bis (Reduzierung des Mietzinses) 

(1)  In Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2012, Nr. 95, mit Gesetz vom 7. August 2012, Nr. 135, abgeändert und zum Gesetz erhoben, und um die öffentlichen Ausgaben einzudämmen, wird der Mietzins in Bezug auf die passiven Mietverträge von Liegenschaften für institutionelle Zwecke, die vom Land und von den ihm unterstellten Körperschaften, jenen Körperschaften, deren Ordnung seiner oder der ihm delegierten Gesetzgebungsbefugnis unterliegt sowie den Gemeinden, den von ihnen abhängigen Körperschaften und den Gemeindekonsortien, abgeschlossen wurden, ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um 15 Prozent, bezogen auf den derzeit bezahlten Mietzins, reduziert. Ab demselben Datum wird die Reduzierung auf jeden Fall auf die nach diesem Datum ausgelaufenen oder verlängerten Mietverträge angewandt. Die Reduzierung des Mietzinses erfolgt gemäß den Modalitäten und Bedingungen wie sie im Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2012, Nr. 95, vorgesehen sind. Die gleiche Reduzierung wird auch auf Nutzungen ohne Rechtstitel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, angewandt. Auf die neu abgeschlossenen passiven Mietverträge wird die Reduzierung von 15 Prozent auf den vom Landesschätzamt für angemessen befundenen Mietzins angewandt. 7)

7)
Art. 13/bis wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, und später so geändert durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.