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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 40/bis (Aussetzung der Jagderlaubnis)

(1)Der Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes verfügt, nach Abschluss des entsprechenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens gegenüber dem Jäger, je nach Schwere der Übertretung, die Aussetzung der Jahres- oder Gastkarte für einen Zeitraum von einem Monat bis zu vier Jahren oder schränkt die Jagderlaubnis auf einzelne jagdbare Wildarten in folgenden Fällen ein:

  1. bei Jagdausübung mit verbotenen Mitteln oder ohne den vorgeschriebenen Versicherungsschutz, ohne Jagderlaubnisschein oder während der allgemeinen bzw. Tagesschonzeit oder in Verbotszonen,
  2. bei Abschuss von nicht freigegebenen Arten oder von Exemplaren nicht freigegebener Alters- oder Geschlechtsklassen von jagdbaren Arten,
  3. bei sonstigen Verstößen gegen die Jagdvorschriften,
  4. bei Verstößen gegen die geltenden Bestimmungen über die öffentliche Sicherheit und den Tierschutz.

(2)  Die Maßnahme wird ab Beginn der Jagdsaison wirksam, die auf den neunzigsten Tag nach Zustellung der Mitteilung über die Aussetzung der Jagderlaubnis folgt.

(3)  Die Kriterien für die Aussetzungen oder Einschränkungen der Jagderlaubnis werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. 117)

117)
Art. 40/bis wurde eingefügt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, ergänzt durch Art. 3 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 11, ersetzt durch Art. 26 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, und durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.