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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 7 (Unterteilung und Zusammenlegung von Jagdrevieren kraft Gesetzes)  delibera sentenza

(1) Um eine rationellere verwaltungstechnische Führung der Jagdreviere kraft Gesetzes zu gewährleisten und eine bessere Regelung der Jagdausübung sicherzustellen, kann der Landeshauptmann - aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung und nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle - mit Dekret Änderungen in bezug auf die Anzahl und Ausdehnung der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Jagdreviere kraft Gesetzes vornehmen, um Grenz- oder Flächenberichtigungen durchzuführen (d.h. einzelne Jagdreviere kraft Gesetzes zu unterteilen, um zwei oder mehrere Jagdreviere kleineren Ausmaßes zu errichten, oder zwei oder mehrere Jagdreviere kraft Gesetzes zusammenzulegen).29)

(2) Jagdreviere kraft Gesetzes können nur unterteilt werden, wenn ihre Grundfläche mindestens 5000 ha beträgt. Die neu entstehenden Jagdreviere müssen eine Grundfläche von mindestens 2000 ha aufweisen.

(3) Die bei Gebietszerlegungen neu festzusetzenden Jagdreviersgrenzen sind nach Möglichkeit auf Grund eindeutig feststehender Katastral-, Gemeinde- oder Ortsteilgrenzen oder anderer orographischer Anhaltspunkte und nach Kriterien festzulegen, die unter dem Gesichtspunkt der Jagd vernünftig sind.

(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden im Amtsblatt der Region kundgemacht.

(5) Wenn ein Jagdrevier unterteilt wird, gilt der Jagderlaubnisschein nur für jenes neu entstandene Jagdrevier, das in dem Teil des Gemeindegebietes liegt, in dem der Jagdausübungsberechtigte ansässig ist.

(6) Jagdausübungsberechtigte, die im unterteilten Jagdrevier nicht ansässig sind, müssen der in Artikel 23 genannten Jägervereinigung (im folgenden Vereinigung genannt) schriftlich mitteilen, in welchem neugeschaffenen Jagdrevier sie die Jagd ausüben wollen. Falls die genannte Mitteilung nicht innerhalb von 45 Tagen - ab dem Tag der in Absatz 4 vorgesehenen Kundmachung - bei der Vereinigung eintrifft, teilt diese dem betroffenen Jagdausübungsberechtigten, unter Berücksichtigung der Wilddichte, der Anzahl der Jagdausübungsberechtigten und der vorhandenen Grundfläche, eines der neugeschaffenen Jagdreviere zu.

(7) Werden zwei oder mehrere Jagdreviere zu einem einzigen Jagdrevier zusammengelegt, gelten die Jagderlaubnisscheine der Jagdausübungsberechtigten der zusammengelegten Jagdreviere für das gesamte Gebiet des neugebildeten Jagdreviers.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 155 del 25.05.2000 - Caccia - suddivisione delle riserve di diritto - facoltà discrezionale del Presidente della Giunta provinciale
29)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.