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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 5 (Wildbewirtschaftung- und Wildhegegebiete) 24)

(1) Die gesamte Landesfläche Südtirols ist in folgende Wildbewirtschaftungs- und Wildhegegebiete, in der Folge Wildbezirke genannt, unterteilt:

  1. Jagdreviere kraft Gesetzes,
  2. Eigenjagdreviere,
  3. Wildschutzgebiete,
  4. Schongebiete,
  5. Zonen des europäischen Schutzgebietsnetzes. 25)

(1/bis) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 ist in den Jagdrevieren kraft Gesetzes und in den Eigenjagdrevieren die Jagdausübung nur Inhabern eines Jagderlaubnisscheines für den entsprechenden Wildbezirk gestattet. Für die Jagd auf Arten, die der Abschussplanung laut Artikel 27 unterliegen, ist außerdem eine Sonderbewilligung erforderlich, auf welcher für das Schalenwild das Geschlecht und die Altersklasse angegeben werden müssen.26)

(1/ter) In Fällen, in denen eine Erlaubnis gemäß Artikel 29 Absatz 2 und die entsprechende Beauftragung an die Jagdaufseher und Angehörigen des Landesforstkorps mit gültigem Jagdgewehrschein vorliegt, sowie für die gemäß Artikel 31 Absatz 4 verfügten Eingriffe in den Wildbestand ersetzen die entsprechenden Verfügungen den Jagderlaubnisschein und die Sonderbewilligung. Wenn Flächen im Eigentum des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Oktober 1981, Nr. 28, in geltender Fassung, an angrenzende Jagdreviere in Konzession vergeben werden, haben die diesbezüglichen Jagderlaubnisscheine und Sonderbewilligungen auch auf der Konzessionsfläche Wirksamkeit. 27)

(2) Die Aufteilung der Landesfläche laut Absatz 1, die Regelung der Jagdausübung und der Entnahmen laut Artikel 25 und 27 sowie die Kriterien für die Festlegung der Wildschäden und der entsprechenden Vergütungen und Schutzmaßnahmen laut Artikel 36 und folgende ersetzen in Südtirol die staatlichen Vorschriften über die Planung der Wildbewirtschaftung, die Gebietseinteilung und die Jägerdichte.

(3) Bei Änderung oder Berichtigung der Anzahl, der Grenzen oder der Ausdehnung der Jagdreviere kraft Gesetzes im Sinne der Artikel 7 und 10 kann der Eigentümer oder Pächter eines Grundes im betreffenden Jagdrevier, wenn er auf diesem Grund die Jagdausübung verbieten will, innerhalb von dreißig Tagen ab der Veröffentlichung des entsprechenden Dekretes im Amtsblatt der Region beim für die Jagd zuständigen Landesrat ein begründetes Ansuchen einreichen, über das innerhalb von sechzig Tagen zu entscheiden ist.

(4) Der Antrag im Sinne von Absatz 3 wird angenommen, sofern er nicht die Durchführung der Planung der Wildbewirtschaftung behindert oder falls die Jagdausübung nicht mit den Schutzbedürfnissen für die landwirtschaftlichen Sonderkulturen oder jenen in Versuchsanlagen oder mit der wissenschaftlichen Forschung vereinbar ist oder falls die Gefahr eines Schadens oder einer Beeinträchtigung für die Tätigkeiten von bedeutendem wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltinteresse gegeben ist.

(5) Die Grundstücke, auf denen gemäß Absatz 3 Jagdverbot herrscht, werden vom Eigentümer oder Pächter durch Anbringung von Schildern gekennzeichnet. In diesen Gebieten darf niemand, auch nicht der Eigentümer oder Pächter, jagen, und eventuelle Wildschäden werden nicht vergütet.28)

24)
Die Überschrift wurde geändert durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
25)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
26)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
27)
Art. 1/ter wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 12. Oktober 2011, Nr. 14.
28)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.