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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 3 (Hege)

(1) Unter Hege versteht man alle Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung eines Wildbestandes, der den Äsungsbedingungen sowie den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft angepasst ist. In diesem Bereich prüft das für die Jagd zuständige Landesamt, ob bei den Vogelarten, welche im Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten3) aufgelistet sind und der Abschussplanung laut Artikel 27 dieses Gesetzes unterliegen, eine Entnahme für den Bestand und die Entwicklung der betreffenden Art verträglich ist.7)

(2) Sie umfaßt das Recht und die Pflicht, das Wild zu betreuen, seine Entwicklung zu fördern, seine Lebensgrundlagen zu sichern und allen Störungen entgegenzuwirken.

(3) Die Landesregierung gibt Untersuchungen in Auftrag und kann Maßnahmen ergreifen, die der Erhaltung, dem Schutz und der Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume des Wildes dienen; dabei hält sie sich an die Richtlinien, die von der im folgenden Absatz genannten Wildbeobachtungsstelle des Landes Südtirol gegeben werden, um das Gleichgewicht jener Arten zu erhalten, die in Südtirol selten sind und ein besonderes Habitat benötigen. 2)

(4)Die Wildbeobachtungsstelle hat ihren Sitz bei der Landesverwaltung und ist ein beratendes Organ derselben, das für wissenschaftliche und technische Fragen zuständig ist. Sie gibt die Gutachten ab, die in Artikel 2 Absatz 3 des Regionalgesetzes vom 30. April 1987, Nr. 3, in geltender Fassung, und in diesem Gesetz vorgesehen sind. Die Zusammensetzung der Wildbeobachtungsstelle muss dem Sprachgruppenverhältnis der jeweils letzten amtlichen Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für die ladinische Sprachgruppe.8)

(5) Die Wildbeobachtungsstelle besteht aus fünf Mitgliedern, die mit Beschluß der Landesregierung ernannt werden. Sie setzt sich zusammen aus

  1. einem Vertreter der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung, 2)9)
  2. einem Landesbeamten, der mindestens in der siebten Funktionsebene eingestuft und dem für die Jagd zuständigen Landesamt zugeteilt ist, 2)
  3. drei Fachleute für Wildkunde oder Wildbiologie, welche zum zuständigen Landesrat vorgeschlagen werden.

(6) Die Mitglieder der Beobachtungsstelle bleiben für die gesamte Dauer der Legislaturperiode, in welcher die Ernennung erfolgt ist, im Amt und der Vorsitzende der Wildbeobachtungsstelle wird von der Landesregierung ernannt.

(7) Sekretär der Beobachtungsstelle ist ein Landesbeamter.

3)
Art. 2 Absatz 20 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, hat die Bezeichnungen „EG-Richtlinie 79/409 vom 2. April 1979“ und „EG-Richtlinie 79/409 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979“ durch die Bezeichnung „Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ ersetzt.
7)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.
8)
Art. 3 Absatz 4 wurde zuerst ergänzt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später so ersetzt durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 12. Mai 2010, Nr. 6.
9)
Art. 2 Absatz 19 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, hat die Bezeichnung „staatliches Institut für Wildbiologie“ durch die Bezeichnung „Höhere Anstalt für Umweltschutz und Forschung“ ersetzt.