(1) Der Verantwortliche des tierärztlichen Dienstleistungsbereiches der Sanitätseinheit hat die tierärztliche Tätigkeit zu koordinieren und die von den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse zu übernehmen; im besonderen hat er zu sorgen für
(2) Der Verantwortliche des Dienstleistungsbereiches unterbreitet dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates über die Direktion die Vorschläge für die Durchführung der Maßnahmen, für welche der Landestierarzt oder die Gemeinde- oder Sprengeltierärzte zuständig waren.