(1) Das Land und die Sanitätseinheiten erbringen - innerhalb der jeweiligen Zuständigkeit - die Leistungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung vor allem über ihre Einrichtungen.
(2) Das Land und die Sanitätseinheiten können - im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unter Berücksichtigung der Landesgesundheitsplanung - zudem Abkommen gemäß Artikel 26 sowie gemäß der Artikel 39, 40, 41, 42, 43, 44 und 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, abschließen.
(3) Die Abkommen laut vorhergehendem Absatz sind gemäß den vom zuständigen Landesrat vorgeschlagenen und vom Landesausschuß genehmigten Mustern abzufassen; diese haben den auf staatlicher Ebene verwendeten Mustern - sofern solche vorgesehen sind - zu entsprechen.
(4) Um der gesamten Bevölkerung eine vollständige gesundheitliche Versorgung zu gewährleisten, werden mit dem Landesgesundheitsplan die Gesundheitsdienste der Krankenhäuser sowie die Gesundheitsdienste außerhalb der Krankenhäuser bestimmt, die gemäß Artikel 7 des D.P.R. vom 26. Jänner 1980, Nr. 197, von vertragsgebundenen österreichischen Einrichtungen versehen werden können.
(5) Bis zum Abschluß der in diesem Artikel genannten Abkommen behalten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Abkommen ihre Gültigkeit, wobei das Land und die Sanitätseinheiten - im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten und nach der Übertragung der entsprechenden Aufgaben - an die Stelle der Körperschaften, Anstalten und Verwaltungen treten, deren Zuständigkeiten auf den Landesgesundheitsdienst übergegangen sind.