(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit 1. November 1978 wirksam. In der Provinz Bozen ansässige Personen, die zu diesem Zeitpunkt Empfänger von Leistungen aufgrund der in Artikel 1 angeführten Staatsgesetze sind, haben von diesem Tag an Anspruch auf die entsprechenden Leistungen, wie sie in diesem Gesetz vorgesehen sind; in diesem Zusammenhang müssen sie keine Schritte unternehmen.
(2) Um es zu ermöglichen, daß die Gelder ohne Unterbrechung weitergezahlt werden, erhält das zuständige Amt der Landesverwaltung von den staatlichen Ämtern vor diesem Zeitpunkt die Verzeichnisse der Empfänger und die entsprechenden Personalakten.
(3) Verlegt der Antragsteller oder der Empfänger einer der in diesem Gesetz vorgesehenen Fürsorgeleistungen seinen Wohnsitz in eine andere Provinz, so übermittelt das Land Südtirol die erforderlichen Unterlagen den zuständigen Stellen und widerruft die Leistungen mit Wirkung vom ersten Tag des Zweimonatszeitraumes an, der auf die entsprechende Mitteilung folgt.51)
(4) Personen, die auf Grund von staatlichen Rechtsvorschriften Fürsorgeleistungen beantragt haben oder beziehen und ihren Wohnsitz nach Südtirol verlegen, haben Anspruch auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Fürsorgeleistungen - sofern sie ihnen zustehen -, und zwar vom ersten Tag des auf die Verlegung des Wohnsitzes folgenden Monats an. Die in Artikel 21 genannte Kommission trifft zugunsten dieser Empfänger alle Maßnahmen in Zusammenhang mit den eventuell zustehenden Fürsorgeleistungen; der Betroffene muß die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Sammelbescheinigung über Geburt, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz vorlegen, sobald das zuständige Landesamt von der entsprechenden Präfektur die nötigen Unterlagen erhalten hat.51)
(5) Wer am 1. November 1978 Empfänger der vom Land ausgezahlten Fürsorgeleistungen im Sinne des Landesgesetzes vom 9. August 1975, Nr. 38, ist, erhält nach diesem Tag die in Artikel 3 Ziffer 7 dieses Gesetzes genannte Ergänzungszulage.
(6) Abweichend von den in Artikel 5 enthaltenen Bestimmungen erhalten die Blinden, die im genannten Zeitpunkt eine Leibrente nach Artikel 19 des Gesetzes vom 10. Februar 1962, Nr. 66, in geltender Fassung, beziehen, diese weiterhin zu Lasten des Landeshaushalts.
(7) Gesuche und Rekurse, die vor dem 1. November 1978 bei staatlichen Stellen eingereicht und noch nicht erledigt worden sind, werden nach diesem Zeitpunkt vom zuständigen Amt der Landesverwaltung übernommen und den im Sinne dieses Gesetzes zuständigen Organen zur Entscheidung übergeben.
(8) Die Bestimmungen der Artikel 8 und 20 Absatz 2 gelten ab 1. Jänner 1979.