(1) Die Geldbußen, die von Gesetzen oder Verordnungen des Landes oder von gemäß Artikel 106 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, anwendbaren Gesetzen der Region vorgesehen sind, werden, bei Aufrundung auf die nächst höhere Euro-Einheit, alle fünf Jahre mit Bezug auf die im 5-Jahres-Zeitraum vom Nationalinstitut für Statistik ermittelte Steigerung der Lebenshaltungskosten für Arbeiter- und Angestelltenfamilien erhöht, sofern diese Steigerung die Marke von 15 Prozent überschreitet.23)
(2) Unter Anwendung der Bestimmungen laut Absatz 1 setzt der Landeshauptmann mit einem im Amtsblatt der Region zu veröffentlichendem Dekret die von der geltenden Landes- und Regionalgesetzgebung vorgesehenen Geldbußen neu fest. Die neuen Grenzen der Geldbußen finden auf jene Übertretungen Anwendung, die ab dem 15. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Region des entsprechenden Dekretes des Landeshauptmanns begangen werden.
(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Erhöhungen finden auf jene Geldbußen, deren Höhe nicht unmittelbar mit Gesetz, sondern anderweitig festgesetzt ist, keine Anwendung.23)