(1) In den Sachgebieten, für die das Land zuständig ist, und in den anderen Fällen, in denen dem Land Verwaltungsbefugnisse übertragen sind, werden die Protokolle über die Feststellung von Übertretungen bei den für den jeweiligen Sachbereich zuständigen Landesämtern oder direkt bei den im Artikel 7 Absatz 1 angegebenen Behörden eingereicht.20)