(1) Bei der Festsetzung der Geldbuße, die von einschlägigen Rechtsvorschriften innerhalb einer Mindest- und einer Höchstgrenze festgelegt ist, soweit bei der Verhängung von im Ermessen liegenden Nebenstrafen, sind die Schwere der Übertretung und die vom Urheber zur Beseitigung oder Minderung der Folgen der Übertretung ergriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
(2) Die für die Verhängung der Geldbuße zuständige Verwaltungsbehörde kann in Härtefällen, auf Antrag des Betroffenen, verfügen, daß die Strafe in drei bis dreißig monatlichen Raten gezahlt werden kann; die Raten dürfen nicht weniger als 30.000 Lire betragen. Die Schuld kann jederzeit mittels einmaliger Zahlung getilgt werden. Ist die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Frist auch nur für eine einzige Rate erfolglos verstrichen, muß der Betroffene den restlichen Betrag der Strafe in einmaliger Zahlung entrichten.
(3) Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegt derjenige, der mit einer Handlung oder Unterlassung verschiedene Bestimmungen, die Verwaltungsstrafen vorsehen, oder mehrmals dieselbe Bestimmung verletzt, der für die schwerere Übertretung vorgesehenen Strafe, unter Erhöhung bis um das Dreifache.13)