Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1977, Nr. 39.
(1) Zur Durchführung des Schulbautenprogrammes wird eine Gesamtausgabe von 40 Milliarden Lire genehmigt; davon entfallen je 10 Milliarden Lire auf die Finanzjahre 1977, 1978, 1979 und 1980.