Kundgemacht im A.Bl. vom 20. September 1976, Nr. 40 - Sondernummer.
(1) Die Verwaltung und die Aufsicht hinsichtlich der Kindergärten in italienischer Sprache werden dem Hauptschulamtsleiter, hinsichtlich der Kindergärten in deutscher Sprache und jener in den ladinischen Ortschaften den entsprechenden Schulamtsleitern übertragen.
(2) Zu diesem Zwecke bilden die Kindergärten jeder Volksgruppe ein Inspektorat. Jedes Inspektorat ist in Kindergartendirektionen unterteilt, die nicht weniger als 45 Abteilungen von Kindergärten und im allgemeinen nicht mehr als 55 Abteilungen umfassen.4)
(3) Jedem Inspektorat steht ein Inspektor vor.
(4) Jeder Kindergartendirektion steht ein Direktor vor.3)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 5 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 32.
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16 Juli 2008, Nr. 5.