Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juli 1975, Nr. 35.
(1) Mit der Ermittlung der Übertretungen dieses Gesetzes sind betraut: auf Ersuchen des Präsidenten des Landesausschusses die Organe der öffentlichen Sicherheit, weiters mit Ermächtigung des Präsidenten des Landesausschusses die Organe der Forstpolizei, die Jagd- und Fischereiaufseher, die Organe der Ortspolizei, die Waldaufseher der Gemeinden und Gemeindekonsortien sowie die Beamten des Amtes zum Schutze des Naturhaushaltes und des biologischen Landeslaboratoriums.
(2) Das mit der Anwendung dieses Gesetzes beauftragte Personal hat jederzeit Zutritt zu den unter Schutz gestellten Flächen und kann die notwendigen Erhebungen und alle anderen vorgeschriebenen Handlungen vornehmen.
(3)(4)(5)(6)(7)(8)3)
Außer Kraft gesetzt durch Art. 15 des L.G. vom 7. Jänner 1977, Nr. 9.