In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

b) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 71)2)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.
2)
Siehe Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 17. Mai 2013, Nr. 8.

Art. 18 (Unvereinbarkeit und gleichzeitige Inanspruchnahme)

(1) Das Studienstipendium des Landes ist mit der Inanspruchnahme anderer Studienstipendien oder eines Freiplatzes im Heim oder Konvikt unvereinbar. Dem Studenten ist die Möglichkeit der Option zu sichern.

(2) Alle übrigen vom gegenständlichen Gesetz vorgesehenen Begünstigungen können gleichzeitig in Anspruch genommen werden.